In der germanischen Mythologie wird in den „Weissagungen der Seherinˮ Ragnarök, der tödliche Kampf der Götter mit der Unterwelt beschrieben:
Selbst Yggdrasils ragende Esche erzittert. Der Fenriswolf und die Midgardschlange reißen sich los- Odin, der Göttervater fällt, desgleichen sein Sohn Thor im Kampf mit der Schlange. Die Seherin sieht der siegreichen Götter schlimmes Geschick. Doch es ist nicht das Ende. Eine neue Erde steigt aus den Fluten auf.
„Unbesät werden bewachsen die Äcker.
Es heilt alles Unheil.
Und Baldur kommt wieder.ˮ
(aus der Edda-Übersetzung von Arthur Häny)
Im Brief des Paulus an die Epheser lesen wir von einem entsprechenden Kampf, den die Menschen zu bestehen haben:
„Denn wir haben nicht mit Fleisch und Blut zu kämpfen,sondern mit Fürsten und Gewaltigen, mit den Herren der Welt,die in der Finsternis dieser Welt herrschen,mit den bösen Geistern unter dem Himmel.Um des Willen ergreifet den Harnisch Gottes,auf daß ihr an dem bösen Tage Widerstand tun und alleswohl ausrichten und das Feld behalten möget.ˮSo stehet nun, umgürtet eure Lenden mit Wahrheit,und angezogen mit dem Panzer der Gerechtigkeit.Und an Beinen gestiefelt als fertig zu Treiben das Evangelium des Friedes,damit ihr bereitet send.Vor allen Dingen aber ergreifet den Schild des Glaubens;mit welchem ihr auslöschen könnet alle feurige Pfeile des Bösewichts.Und nehmet den Helm des Heils, und das Schwert des Geistes, welches ist das Wort Gottes.ˮ
(Neues Testament, Epheser- H. Cap. 6,12 ˗ 17)
Das „Es war einmalˮ ˗ wie viele meinen ˗ ist jetzt!
Der Weltkampf um die Völker als Gedanken Gottes und die Persönlichkeit als Gottesträger tritt in die Endphase ˗ eine für den Menschen siegreiche ˗ so hoffen wir.
Jetzt ist es JENEN sogar gelungen, den Artikel im Grundgesetz zu Fall zu bringen, welcher sie noch behinderte bei ihren Kriegsabsichten. Seit dem 01. Januar 2017 gibt es auf Beschluß des Bundestages den Art. 26 GG nicht mehr, welcher unmißverständlich hieß:
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
Demzufolge ist auch der Paragraph „Vorbereitung eines Angriffskriegesˮ, Paragraph 80 Strafgesetzbuch seit dem 01.01.2017 gestrichen.
Aus dem Strafgesetzbuch der BRD:
„Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.ˮ So hieß es bis zum 31. Dezember 2016 im Paragraph 80 des BRD-Strafgesetzbuches. Seit heute 0:00 Uhr gibt es diesen Paragraphen nicht mehr.Pünktlich zum SylvesterFeuerwerk wurde das Gesetz § 80 StGB gestrichen. Dies geschah auf einen Beschluß des Deutschen Bundestages hin, der schon am 1. Dezember 2016 gefaßt worden war. Mit dem Angriffskriegsparagraphen wurde auch der § click here 80 a „Aufstacheln zum Angriffskriegˮ geändert. Er heißt ab heute „Aufstacheln zum Verbrechen der Aggressionˮ.
Der Bundestag der BRD folgte mit seiner Abschaffung des Angriffskriegs-Paragraphen einer Beschlußempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz. Überdies listet die juristische Webseite „buzer.deˮ genauestens sämtliche Änderungen des Völkerstrafgesetzbuches auf, die mit dem 1. Januar 2017 in Kraft treten:
Siehe dazu: http/www.buzer.de/gesetz/12344/index.htm
Kommentar:
Die Deutschen als Mitglied der NATO haben also keinerlei Möglichkeit mehr, sich auf Artikel des Grundgesetzes zurückzuziehen indem sie die Beteiligung an einen Angriffskrieg verweigern. Genauso schlimm ist die nach § 80a StGB abgeänderte Fassung. Bisher hieß es dort „Aufstacheln zum Angriffskriegˮ sei strafbar, jetzt heißt es „Aufstacheln zum Verbrechen der Aggressionˮ.
Frühere Fassung von § 80a:
„Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften (§ 11, Abs. 3) zum Angriffskrieg (§80) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.ˮ
Heute geltende Fassung:
„Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften (§ 11 Abs. 3) zum Verbrechen der Aggression (§13 des Völkerstrafgesetzbuches) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.ˮ